1. GELTUNG AGB

1.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, sowie ergänzend die nachstehenden “Allgemeinen Lieferung- und Zahlungsbedingungen” (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.

1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

2.  ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die in den Verkaufsunterlagen der Fink Garage, sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Angebotene Rabatte oder Aktionspreise sind nur bei Vertragsabschluss innerhalb der Aktionszeiträume gültig oder bis auf Widerruf der Fink Garage. Rabatte sind nicht kombinierbar oder übertragbar.

2.3 Die im Angebot angebotenen Preise haben nur Gültigkeit bei Abnahme aller angefragten Positionen, Mengen und Maße. Beim Streichen von Positionen, Maß− oder Stückzahländerungen wird eine Neukalkulation erforderlich.

2.4 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Fink Garage schriftlich bestätigt sind.

2.5 Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.

2.6 Bei Kündigungen oder Stornierungen von Aufträgen ist Fink-Garage berechtigt, statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche, vom Käufer eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 35 % der Nettogesamtvertragssumme zu verlangen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass Fink Garage Kosten in Höhe der geltend gemachten pauschalen Vergütung überhaupt nicht entstanden oder die der Fink Garage entstandenen Kosten geringer sind als die geltend gemachte Pauschale. Eine Verpflichtung auf pauschale Vergütung entfällt, wenn die Kündigung oder Stornierung des Käufers aus einem von Fink Garage zu vertretenen Grund erfolgt.

Bei Änderungen von Aufträgen (insbesondere bei nachträglichen Korrekturen nach Freigabe) ist Fink Garage berechtigt, die darauf entstehenden Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen, dem Käufer in vollem Umfang in Rechnung zu stellen.

2.7 Sollte eine Änderung oder Stornierung, z.B. bei maßgefertigten Teilen, nicht mehr möglich sein, so ist der Käufer zur Abnahme und vollen Bezahlung verpflichtet.

2.8 Der Käufer ist verpflichtet, die für die Montage der Fink Garage erforderlichen Genehmigungen (Baugenehmigung, etwaige Straßensperrungen, etc.) einzuholen.

3. DATENSPEICHERUNG

3.1 Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass die Fink Garage die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

4.LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG

4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort (ohne Abladung) durch die Fink Garage oder die beauftragte Lieferfirma geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.2 Wenn nicht anders vereinbart. ist die Lieferung bei uns ab Werk vereinbart.

4.3 Bei einer vereinbarten Lieferung durch uns gilt stets “frei Bordsteinkante”, der nächsten für das Lieferfahrzeug freigegebenen öffentlichen Straße als vereinbart. Private Grundstücke und Auffahrten werden grundsätzlich nicht befahren, außer der Käufer wünscht dies ausdrücklich. In diesem Fall trägt der Käufer das volle Risiko für eventuelle auftretende Schäden.

4.4 Die Anfahrtsmöglichkeiten müssen für einen 40t LKW gewährleistet sein. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Käufer verpflichtet uns vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen. Ist der Lieferort entgegen der Aussage des Käufers nicht für das Lieferfahrzeug zugänglich, so hat der Käufer für eine anfallende Wartezeit, erneute Anlieferung oder für eine Änderung der Lieferform, alle anfallenden Kosten zu tragen.

4.5 Liefertermine werden vorab mit dem Käufer abgestimmt. Sollte ein vereinbarter Liefertermin seitens des Käufers nicht eingehalten werden, darf die Fink Garage die Ware direkt in Rechnung stellen. Eine erneute Anlieferung wird dem Käufer in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

4.6 Der Käufer hat bei Anlieferung der Ware und dafür Sorge zu tragen das dies zum ausgemachten Liefertermin gewährleistet ist. Eine eventuelle Hilfestellung beim Abladen oder Weitertransport durch den Lieferfahrer begründet keine weitere Gefahrübernahme bezüglich der Ware. Nach vorheriger Rücksprache kann die aufgewendete Zeit in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn laut Vertrag die Montage der Garage von Fink Garage übernommen wird.

4.7 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4.8 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, welche die Fink Garage nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Fink Garage und deren Unterlieferanten eintreten.

4.9 Schlechtwetter-Tage gelten als Behinderung der Ausführung. Diese können zu entsprechenden Fristverlängerungen führen. Ebenfalls als Behinderung zählen Bodenflächen auf dem Baugelände, welche der Fink Garage eine sachgerechte Montage der von uns angebotenen Form erschweren oder gar verhindern. Diese sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Dies zählt auch in Hinblick auf weitere Firmen, welche am Baugelände beschäftigt sind. Sollte der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbrechen, werden Ihm die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

4.10 Terminvorgaben seitens des Auftraggebers, gelten nur als anerkannt, wenn diese schriftlich vereinbart und durch die Fink Garage bestätigt sind.

4.11 Die Fink Garage haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat sie nicht einzutreten. Sie ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen, eventuelle gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

5. MONTAGE

5.1 Der Käufer ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen für die Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewährleistung für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Käufer ist verpflichtet, der Fink Garage die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haftet die Fink Garage nicht für etwaigen Beschädigungen und deren Folgen. Der Käufer hat die Fink Garage von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

5.2 Der Käufer hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist bzw. er berechtigt ist, dass bestellte Produkt dort errichten oder montieren zu lassen. Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig.

5.3 Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben. Bei Fundament-Erstellung durch die Fink Garage oder eine durch die Fink Garage beauftragte Firma, ist die Fläche ausgehend von einem verdichteten, ebenen Erd-, Kies- oder Sanduntergrund. Die spätere Pflaster-, Kies-, Teer-Oberkante/ wasserführende Oberfläche darf max. 20 cm vom vorhandenen Boden entfernt sein. Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen. Die Beseitigung von Hindernissen wie z.B. Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar, soweit nicht anders vereinbart. Bei gepflasterten Flächen, werden die Pflastersteine/Platten an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen und nach Absprache gegebenenfalls gegen Aufpreis wieder eingepasst, für Spuren an Pflastersteinen durch die Demontage übernehmen wir keine Gewährleistung. Der Bodenaushub muss bauseits entsorgt werden.

5.4 Sollten die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle es erforderlich machen, dass Gerätschaften, wie beispielsweise Radler, Kran, etc. zur Montage eingesetzt werden müssen, sind dies Zusatzkosten, die vom Käufer zu tragen sind.

5.5 Die Montagefläche bzw. die nach den Fundamentplänen gefertigte Bodenplatte muss in Winkel und Waage sein, heißt ohne Gefälle in irgendeiner Form. Der Käufer hat für die Maßgenauigkeit der Bodenplatte zu sorgen. Fink Garage übernimmt weder eine konstruktive, noch eine statische oder technische Überprüfung oder sonstige Prüfung auf Mangelfreiheit der Bodenplatte.

Spalten zwischen Fundament und Garagenwand welche durch Unebenheiten der Bodenplatte verursacht werden geben keinen Grund zur Beanstandung. Das Abdichten der Garage zum Fundament ist nicht Gegenstand des Vertrages und erfolgt bauseits mit den erforderlichen Mitteln.

5.6 Der Käufer hat den Monteuren von Fink Garage unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.

5.7 Restmaterialien und etwaiger Bauschutt bei Anlieferung beziehungsweise Montage der Fink Garage sind vom Käufer auf dessen Kosten zu entsorgen. Die Firma Fink Garage übernimmt keine Kosten für die Müllentsorgung.

5.8 Bei Dachbegrünungen erfolgt die Art der Begrünung mit unserem Standard-Pflanzenmix, wenn nicht anders vereinbart. Der Standard-Pflanzenmix besteht aus verschiedenen Sedumarten.

5.9 Die Fink Garage übernimmt das erstmalige angießen der Pflanzen, nach der Aufbringung auf die Garage. Danach geht die Verantwortung für die Pflege der Pflanzen an den Kunden über. Speziell in der Anwachsphase sollten die Pflanzen ausreichend mit Wasser versorgt und gedüngt werden.

5.10 Zusätzliche ausgeführte Arbeiten welche nicht im Leistungsumfang des Vertrages enthalten sind werden mit 45€ Netto pro angefangene Monteursstunde nachträglich berechnet. Hinzutreten Kosten für Übernachtung und Anfahrt. Die Anfahrtskosten berechnen sich nach einer Kilometerpauschale von 51 Cent pro Kilometer pro Mitarbeiter. Bei zwei Mitarbeitern der Fink Garage erhöht sich die Kilometerpauschale um 1,02 €/km. Die Kosten hat der Käufer zu übernehmen.

5.11 Die Firma Fink Garage ist berechtigt, für Teilleistungen Subunternehmer zu beauftragen.

6. ABNAHME

6.1 Der Käufer ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Zum Zwecke der Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen sind die Vertragsparteien verpflichtet, das Vertragsobjekt gemeinsam zu besichtigen und etwaige sichtbare Mängel und ausstehende Leistungen in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.

Die Unterschrift von Fink Garage stellt kein Anerkenntnis etwaiger vom Käufer gerügter und auf dessen Verlangen in das Abnahmeprotokoll aufgenommener Mängel. Die Firma Fink Garage kann die Frage der Berechtigung gerügter Mängel nach dem Abnahmetermin prüfen.

Im Übrigen ist die Firma Fink Garage berechtigt, etwaige Teilabnahmen zu verlangen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt auch für die im Rahmen einer Teilabnahme abgenommenen Leistungen erst mit der Fertigstellung.

Für Eigenleistungen des Käufers übernimmt Fink Garage weder in technischer noch in rechtlicher Hinsicht eine Verantwortlichkeit oder Haftung.

7. ZAHLUNG

7.1 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich “Brutto” inkl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Zweifelsfall hat sich der Käufer vor Vertragsabschluss zu vergewissern.

7.2 Wenn nicht anders vereinbart, sind 35% der Gesamtsumme vor Fertigung auf das von Fink Garage angegebene Konto zu überweisen. Die restlichen 65% sind bei spätestens mit Abnahme zu zahlen. Der Käufer hat die Verpflichtung, den entsprechenden Überweisungsbeleg über die restlichen 65 % der Gesamtsumme in Form eines Überweisungsbeleges der Fink Garage nachzuweisen.

Bei Abholung oder bei Lieferung der Ware ist der Material-Restbetrag vor Abladung zur Zahlung fällig.

7.3 Skontoabzüge, ohne ausdrückliche Hinweise im Angebot/ Auftragsbestätigung/ Rechnung sind ausgeschlossen, unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert. Sollte der fällige Restbetrag bei Lieferung nicht bar beglichen werden, muss der Käufer für eine neue Anlieferung in vollem Umfang aufkommen.

7.4 Erfolgt die Zahlung des Rechnungsbetrages an Fink Garage so kann der Käufer die Vorlage einer Urkunde der Anzahlungsbürgschaft von Fink Garage verlangen.

7.5 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden Verzugszinsen fällig, ohne dass es vorab noch einer Mahnung bedarf. Eventuell vereinbarte Rabatte werden in diesem Fall nicht mehr gewährt, sobald sich der Käufer in Verzug befindet.

7.6 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss/ Abnahme kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass die Fink Garage den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

7.7 Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger.

7.8 Sollte der Kunde nach der Montage der Garage den offenen vertraglich vereinbarten Restbetrag des Auftragsvolumens nicht begleichen findet keine Abnahme statt und die Garage bleibt verschlossen und bis zum Zahlungseingang Eigentum der Fink Garage GbR. Für eine zweite Anfahrt zur Abnahme der Garage berechnen wir zusätzlich Anfahrtskosten in Höhe von 250 Euro.

8. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES

8.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

8.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz (z.B. ausfallende Äste, Risse, Biegung, Verzug & Harzgallen), stellten keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Die Garage besteht aus einzelnen vorgefertigten Wandelementen. Da der Putz per Hand mittels Kompressors aufgespritzt wird ist jedes Wandelement ein Unikat. Diese gleichen sich nie in Struktur und Körnung. Somit ergeben sich leicht Unterschiede von Wandelement zu Wandelement.

8.3 Da Holz ein Naturprodukt ist, weisen wir darauf hin, dass Sie Ihre Garage bis zum Aufbau trocken lagern müssen und vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Weiter müssen Sie Ihre Garage direkt nach dem Erhalt/ Aufbau durch einen geeigneten Anstrich schützen, um eine lange Haltbarkeit zu gewährleisten.

8.4 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

8.5 Der Käufer hat bei der Selbstmontage dafür Sorge zu tragen, dass die Wandelemente genau anhand des gelieferten Fundamentplanes ausgerichtet werden, da die Garagenmaße darauf abgestimmt sind und die Hölzer danach gefertigt werden. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Ausführung der Fundamente, übernimmt die Fink Garage keine Haftung.

8.6 Um eine 100% Passgenauigkeit zu gewährleisten müssen in seltenen Fällen Garagen-Teile direkt vor Ort eingepasst werden.

8.7 Durch Spannungen können leichte oberflächliche Haarrisse zwischen den Wandelementen entstehen. Diese beeinträchtigen nicht die Dichtheit der Garage und sind kein Grund zur Beanstandung oder Gewährleistungsansprüchen. Die Wandstöße werden in der Regel lediglich bei der Montage abgedichtet und nicht zusätzlich überputzt. Die verbleibende sichtbare Fuge stellt keinen Grund zur Beanstandung dar. Es liegt in der Entscheidung des Monteurs ob er die Fuge verputzt. Dieser Arbeitsgang ist nicht Gegenstand des Vertrages und unterliegt somit nicht der Gewährleistungspflicht.

9. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG UND GARANTIE

9.1 Die Firma Fink Garage übernimmt die Gewährleistung nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Verjährungsfrist für Bauwerksmängel beträgt ab dem Zeitpunkt der Endabnahme fünf Jahre, soweit in den Vertragsunterlagen nichts anderes vereinbart ist.

Bei Einbauteilen (Tür, Tor, Fenster) gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 BGB.

Die Ansprüche des Käufers beim Vorliegen von Mängeln sind auf das Recht auf Nacherfüllung das heißt Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung nach Wahl von Fink Garage beschränkt, wobei dem Käufer ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

Dem Käufer obliegt es, wartungsbedürftige technische Anlagen und Gebäudeteile regelmäßig, mindestens in dem vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Turnus fachkundig prüfen und warten zu lassen und gegenüber Fink Garage im Falle des Auftretens von Mängeln den Wartungsnachweis hierüber zu führen. Dies gilt insbesondere für Dacheindeckungen, Dachabdichtungen, Fugenmaterial sowie sämtliche bewegliche Teile wie zum Beispiel Türen- und Fensterbeschläge, sowie Tore.

9.2 Schadensersatzansprüche jedweder Art sind sowohl gegen Fink Garage als auch gegen die Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Fink Garage ausgeschlossen soweit der Schaden durch Fink Garage, seinen gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht:

  • Für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung vom Hersteller, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruht,
  • Für Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte,
  • Für Schadenersatzansprüche wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des Vertrages zwecks gefährdet wird, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird.

9.3 Für Bausätze kommt das Kaufrecht zur Anwendung. Hier gewährt Fink Garage eine Gewährleistung von zwei Jahren bei fachgerechter Montage und fachgerechter Wartung mit geeigneten Schutzanstrichen (Lack oder Lasuren).

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1 Die Fink Garage behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Fink Garage zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

11. SALVATORISCHE KLAUSEL

11.1 Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. So weit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, wird dieser aufrechterhalten. Anstelle ganz oder teilweise unwirksamer Regelungen tritt eine Vereinbarung, welche dem Willen der Parteien am nächsten kommt und gesetzlich zulässig ist.